Abnahme
Nach den Landesbauordnungen dürfen Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.
Bei einer Abnahme festgestellte Mängel bzw. Abweichungen von geltenden Gesetzen, Verordnungen und Normen werden dem Eigentümer mittels einer Mängelmeldung mitgeteilt