Schornstein-Wiki

Wann sollte ich meinen/meine Schornsteinfeger/in über den neuen Schornstein informieren?

Der/Die zuständige Schornsteinfeger/in sollte sobald wie möglich über das geplante Vorhaben informiert werden, damit Unstimmigkeiten bereits vorab geklärt werden können.

Ist dies nicht gewünscht, so muss spätestens vor der ersten Inbetriebnahme der/die zuständige Schornsteinfeger/in benachrichtigt werden, da er/sie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Feuerstätte und der Abgasanlage bescheinigen muss.

Muss ich den/die Schornsteinfeger/in vor der Erstinbetriebnahme kommen lassen?

Ja. Nach den Bauordnungen der einzelnen Bundesländern ist vor der Erstinbetriebnahme einer Feuerstätte die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der kompletten Abgasanlage durch den/die zuständige/n bevollmächtigte/n Bezirksschornsteinfeger/in bescheinigen zu lassen. Umgangssprachlich wird eine Abnahme durchgeführt.

Falls hier Mängel am Einbau o. ä. festgestellt wurden, müssen diese in der Regel nach spätestens sechs Wochen abgestellt sein, ansonsten ist der/die zuständige Schornsteinfeger/in berechtigt diese an die Untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, Stadtverwaltung) weiterzuleiten. Hier können Bußgelder in beachtlicher Höhe fällig werden.

Welche Dokumente benötigt mein/e Schornsteinfeger/in für die Abnahme?

Der/Die Schornsteinfeger/in benötigt für die Abnahme folgende technische Unterlagen:

- Typenschild der Feuerstätte

- Leistungserklärung des Verbindungsstückes (falls vorhanden/beziehbar)

- Leistungserklärung und Typenschild des Schornsteines/ der Abgasleitung (bei Neuinstallation beiliegend)

- Feuerungstechnische Berechnung (Querschnittsberechnung) der Abgasanlage

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